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Steuernews

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Neue Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Kapitalvermögen

Torsten Weismann

Im letzten Jahr hatte ich an dieser Stelle über vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren betreffend die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der Einführung der Abgeltungssteuer berichtet. Inzwischen liegen verschiedene Entscheidungen des BFH zu dieser Thematik vor, die allerdings die Sichtweise der Finanzverwaltung bestätigt haben.

So hatte der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 1.7.2014 entschieden, dass das generelle Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG verfassungskonform ist. Durch den Sparer-Pauschbetrag hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten für die Bezieher geringer Kapitaleinkünfte eingeführt, die überwiegende Anzahl der Kleinanleger hat nach Ansicht des BFH in der Regel ohnehin keine Werbungskosten, die den Sparerfreibetrag in Höhe von 801 EUR übersteigen. Durch den mit 25% im Vergleich zum Spitzensteuersatz in Höhe von 45% als eher gering anzusehenden Abgeltungssteuersatz kann bei Beziehern von höheren Kapitaleinkünften ebenfalls von einer verfassungskonformen Typisierung ausgegangen werden.

Auch eine andere Frage wurde inzwischen höchstrichterlich entschieden, nämlich die, ob nachträglich angefallene Werbungskosten auch nach Einführung der Abgeltungssteuer abgezogen werden können. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 34/13, auf welches im letzten Jahr hingewiesen wurde, ist inzwischen entschieden worden. Auch hier hat der BFH die Sicht der Finanzverwaltung bestätigt und den Abzug von Werbungskosten, die Einkünfte betreffend, die vor dem 31.12.2008 erzielt, aber erst nach diesem Zeitpunkt bezahlt wurden, nicht zum Abzug zugelassen. Somit ist lt. BFH im Fall einer Selbstanzeige, entgegen der vom FG Köln vertretenen Ansicht, kein anteiliger Werbungskostenabzug der Kosten, die auf die bis zum 31.12.2008 erzielten Kapitalerträge entfallen, möglich.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass aufgrund der restriktiven Rechtsprechung des BFH auch bei den derzeit noch anhängigen Verfahren nicht mit Entscheidungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu rechnen ist. Leider hat der BFH die Frage des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht dem BVerfG vorgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass aus einem der noch anhängigen Verfahren eine Vorlage erfolgt und das BVerfG diese Frage anders als der BFH sehen wird. In einschlägigen Fällen sollte weiterhin versucht werden, die Steuerfestsetzungen offen zu halten, aktuell sind noch immer Verfahren vor dem BFH (z.B. VIII R 18/14) oder Finanzgerichten (z.B. FG Münster Az. 3 K 1277/11) anhängig, auf welche man sich berufen und weiterhin ein Ruhen des Verfahrens beantragen kann.