Werbungskostenabzug auch nach Einführung der Abgeltungssteuer möglich?
Torsten Weismann
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde geregelt, dass für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, kein Werbungskostenabzug mehr möglich ist. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre vor 2009 konnten Kosten, die in Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften angefallen waren, wie z.B. Depotgebühren oder Steuerberatungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Auch Fremdkapitalzinsen konnten geltend gemacht werden, wenn z.B. ein Anteil an einer GmbH fremdfinanziert war. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird aktuell nach § 20 Abs. 9 EStG nur der sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR (bei Ehegatten 1.602,00 EUR) abgezogen, der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit 1.1.2009 ausgeschlossen.
Lesen Sie im Folgenden welche Punkte dabei aktuell noch strittig sind.
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