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Doppelte Haushaltsführung - Teil 1

Torsten Weismann

Wird aus beruflichen Gründen ein Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort begründet, beispielsweise wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung an einem Ort, von dem eine tägliche Rückkehr zur Hauptwohnung nicht möglich ist, so können die Kosten hierfür als Werbungskosten oder im Fall von selbständig Tätigen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass für die Begründung des Zweitwohnsitzes eine berufliche Veranlassung vorliegt. Des weiteren, dass ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts (Haupt- oder Familienwohnsitz) unterhalten wird und sich hier der Lebensmittelpunkt befindet. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt, diese wäre ansonsten nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen.

Abzugsfähige Fahrtkosten

Abzugsfähig sind u.a. Fahrtkosten vom Hauptwohnsitz zum Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort. Die erste Fahrt zur Begründung der doppelten Haushaltsführung, wie auch die letzte Fahrt an deren Ende ist mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Während der doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für bis zu einer Familienheimfahrt pro Woche geltend gemacht werden, hier allerdings nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Die arbeitstäglichen Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte stellen „normale“ Fahrtkosten dar und sind ebenfalls mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer abzugsfähig. Erfolgt keine Familienheimfahrt können stattdessen die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch geltend gemacht werden, die Kosten hierfür sind ggf. zu schätzen. Werden die Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen zurückgelegt, können die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da diese im Ergebnis der Arbeitgeber trägt. Korrespondierend dazu ist allerdings der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG nicht im Rahmen der Lohnabrechnung zu erfassen.

Die Zweitwohnung muss nicht direkt am Beschäftigungsort sein

Die Zweitwohnung muss entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht direkt am Beschäftigungsort sein. Von der Rechtsprechung wurden auch Fälle anerkannt, in denen die Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Tätigkeitsstätte 280 km betragen hatte, der Zweitwohnsitz 140 km von der Tätigkeitsstätte entfernt war, aber aufgrund einer verkehrsgünstigen Lage innerhalb einer Stunde mit dem ICE erreicht werden konnte.

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate nach Begründung

Für die ersten 3 Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Wird der Zweitwohnsitz z.B. am Montagmorgen aufgesucht und die Heimfahrt zum Hauptwohnsitz erfolgt am Freitagnachmittag, so wären für Montag und Freitag 2x 12 EUR sowie für Dienstag bis Donnerstag 3x 24 EUR geltend zu machen und dies für die ersten 3 Monate.

Mehr zum Thema doppelte Haushaltsführung erfahren Sie im zweiten Teil dieses Artikels.