Doppelte Haushaltsführung - Teil 2
Torsten Weismann
Anschliessend an den Artikel "Doppelte Haushaltsführung - Teil 1" gehe ich im folgenden auf einige weitere Aspekte zum Thema Zweitwohnnsitz ein:
Kosten für Unterkunft am Beschäftigungsort sind begrenzt
Kosten für die Unterbringung am Beschäftigungsort können Hotelkosten oder aber auch Miete für eine Wohnung sein. Wird am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung gekauft, können neben der Abschreibung auch Kosten der Finanzierung sowie für Reparaturen geltend gemacht werden. Nebenkosten wie z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc. sind auf jeden Fall abzugsfähig.
Die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort wurden durch die Reisekostenreform 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst lt. Bundesfinanzministerium (BMF) folgende Aufwendungen: Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung der Zweitwohnung, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für KFZ-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten).
Wird der Höchstbetrag von 1.000 EUR in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann er auf andere Monate im selben Kalenderjahr übertragen werden, was im Prinzip bedeutet, dass pro Kalenderjahr maximal 12.000 EUR Unterbringungskosten geltend gemacht werden können, soweit diese tatsächlich angefallen sind. Maklerkosten können lt. BMF neben dem Höchstbetrag abgezogen werden, da es sich hierbei nicht um Kosten der Nutzung, sondern um Umzugskosten handelt.
Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist abzugsfähig
Wird in der Zweitwohnung ein Arbeitszimmer unterhalten, sind die Kosten hierfür unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG zusätzlich zum Höchstbetrag abzugsfähig. Teilen sich Steuerpflichtige eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz (z.B. Mitglieder einer Wohngemeinschaft) steht der Höchstbetrag von 1.000 EUR jedem Arbeitnehmer zu und ist nicht auf die Wohnung begrenzt.
Der eigene Hausstand am Wohnort
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Wohnort. Dies ist bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern regelmäßig gegeben, wenn die Familie am Heimatort lebt. Problematisch kann dieser Punkt bei Alleinstehenden sein. Seit dem Jahr 2014 ist Voraussetzung das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Gerade bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, reicht es lt. BMF nicht aus, wenn ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich genutzt werden. Vielmehr muss eine finanzielle Beteiligung an den laufend anfallenden Kosten nachgewiesen werden. Dies wird bestenfalls eine Mietzahlung sein, der Steuerpflichtige kann aber auch nachweisen, dass er Heizkosten oder Kosten für Lebensmittel übernimmt. Lt. BMF reichen Bagatellbeträge hierfür nicht aus, es müssen mindestens 10% der monatlich laufend anfallenden Kosten getragen und ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Hier ist Ärger vorprogrammiert, so dass es am einfachsten ist, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen und monatliche Beträge an die Eltern zu überweisen (keine Barzahlung).