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Steuernews

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Steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Torsten Weismann

Es gibt wenig Sachverhalte, die im deutschen Steuerrecht nicht geregelt sind, eine weitere Lücke hat die OFD Nordrhein-Westfahlen gefunden und auch prompt geschlossen. In der Kurzinfo LSt 1/2016 vom 3.05.2016 wird geregelt, wie der Fall zu behandeln ist, in dem ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur privaten Nutzung überlässt und dieses nicht kauft sondern least. Um diesen Sachverhalt steuerlich korrekt zu behandeln, ist es in diesem Fall wichtig zu wissen, wem das Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen ist. Aber der Reihe nach.

Bis zum 23.11.2012 war die Überlassung eines Dienstfahrrads steuerlich irrelevant, da es bis zu diesem Zeitpunkt keine Regelung zu diesem Sachverhalt gab. Ein gleichlautender Ländererlass sollte dies ändern. Ab dem Jahr 2012 ist die Überlassung eines Dienstrades für private Zwecke im Rahmen der Lohnabrechnung zu erfassen und zwar mit 1% der auf 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Wird also ein Fahrrad mit Listenpreis von 999 EUR überlassen, sind monatlich 9 EUR (!) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Diese Regelung gilt auch für eBikes, soweit diese nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (ansonsten gilt die 1% Regelung wie bei Dienstwagen!). Sie gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber Fahrräder gewerblich vermietet, hier ist der Vorteil nach der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn er nicht pauschal versteuert wird.

Die OFD Nordrhein Westfahlen geht nun noch einen Schritt weiter. Da lt. Erlass „sich Anfragen zu Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern dieÜberlassung eines Dienstrades zur privaten Nutzung anbieten“ häufen und dieses zusätzlich geleast werden, stellt sich natürlich die Frage, wem das Fahrrad wirtschaftlich zuzuordnen ist. Vereinfacht gilt: Behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch das Nutzungsverhältnis vorzeitig zu beenden oder behält er sich einzelne Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag vor ist das geleaste Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen, so dass die o.g. lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind. 

Auch wenn diese Neuregelung nicht gerade zur Vereinfachung des Steuerrechts beiträgt, hat sie doch zumindest den Vorteil, dass ein Arbeitgeber nun weiß, dass er seinem Arbeitnehmer ein (geleastes) Fahrrad für einen relativ geringen monatlich zu versteuernden Betrag überlassen kann, was als zusätzlicher Gehaltsbestandteil interessant sein könnte.