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Steuernews

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Zufluss-Abfluss-Prinzip

Ulf Kollross

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie den Überschusseinkünften (z.B. bei der Vermietung) gilt das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Zeitpunkt ihres Zu- bzw. Abflusses zugeordnet und nicht wie bei der Bilanzierung der Periode, zu der sie wirtschaftlich gehören. Wird bei einem Gewerbetreibenden, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, beispielsweise die Miete für Januar 2016 bereits im Dezember 2015 bezahlt, ist diese vom Grundsatz her dem Jahr 2015 zuzurechnen.

Diese Regelung kann zur Steuerung des Jahresgewinns genutzt werden. So können z.B. Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden, wenn die Rechnungsstellung erst in den letzten Tagen des Jahres erfolgt und die Zahlung folglich erst im Folgejahr eingeht. Auf der anderen Seite können Zahlungen an Lieferanten vorgezogen und somit noch dem aktuellen Jahr zugeordnet werden.

Natürlich gibt es, wie so oft im Steuerrecht, von dieser Regel eine Ausnahme. Werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb kurzer Zeit vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres bezahlt, sind sie dem Vor- bzw. Folgejahr zuzurechnen. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen. Erfolgt also z.B. die Mietzahlung für Januar am 30.12. wird sie, auch wenn sie noch im aktuellen Jahr bezahlt wurde, trotzdem dem Folgejahr zugerechnet. 

Auch Steuerzahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, so dass auch hier Gestaltungsspielraum besteht. So kann z.B. die Umsatzsteuer für November, die unter Anwendung der sog. Dauerfristverlängerung erst im Folgejahr fällig ist, bereits im Dezember bezahlt und so dem aktuellen Jahr zugordnet werden.

Die Finanzverwaltung hat in einer Verfügung geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Umsatzsteuerzahlung welchem Jahr zuzuordnen ist. So wurde bisher davon ausgegangen, wenn eine Einzugsermächtigung vorliegt und der Fälligkeitstag der 10.01. ist, ist die Umsatzsteuerzahlung noch dem Vorjahr zuzuordnen, auch wenn das Finanzamt diese erst am 15.01. abbucht. Auf der anderen Seite ist die Finanzverwaltung aber davon ausgegangen, dass wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf den 11.01. verschiebt, da der 10.01. ein Sonntag ist, die Zahlung dann auch dem Folgejahr zuzuordnen ist. Diese sollte selbst dann gelten, wenn die Zahlung bereits vor dem 10.01. erfolgt ist. Wurde die Umsatzsteuer bereits am 5.01. überwiesen, ordnete das Finanzamt diese aufgrund der Fälligkeit am 11.01. dem Folgejahr zu.

Gegen diese Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht Köln in einer Entscheidung in Lohnsteuersachen Bedenken angemeldet und in einem Urteil vom 24.09.2015 entschieden, dass sich das Abstellen auf die Fälligkeit nicht aus dem Gesetz ergibt, die Zahlung im geschilderten Fall also dem alten Jahr zuzuordnen gewesen wäre. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision vor dem BFH eingelegt, das Aktenzeichen lautet VI R 58/15. In vergleichbaren Fällen kann unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.