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Steuernews

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Zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß?

Torsten Weismann

Bei Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut die sog. zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen. Diese richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) sowie der Anzahl der Kinder. Sie reicht von z.B. 1% bei einem Alleinstehenden oder Ehepaar mit drei oder mehr Kindern und einem GdE von weniger als 15.340 EUR, kann aber auch bis zu 7% bei Ledigen ohne Kinder deren GdE mehr als 51.130 EUR beträgt, reichen. Die zumutbare Eigenbelastung stellt quasi den Eigenanteil des Steuerpflichtigen an den Krankheitskosten dar, nur der überschießende Teil wird vom GdE abgezogen und somit bei der Ermittlung der Einkommensteuer steuermindern berücksichtigt. 

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) waren aktuell zwei Verfahren zur Frage anhängig, ob die Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung verfassungsgemäß ist. Die Einkommensteuerbescheide ergingen aus diesem Grund in aller Regel bezüglich dieser Frage vorläufig nach § 165 AO. Die beiden BFH-Verfahren wurden nun entschieden, der BFH hält die Regelung des § 33 EStG für verfassungsgemäß, d.h. die Berücksichtigung der Eigenbelastung ist zulässig. Allerdings haben die unterlegenen Steuerpflichtigen vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 180/16 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es ist nun abzuwarten, ob und wie die Karlsruher Richter über den Fall entscheiden werden. Da die Steuerfestsetzungen bezüglich dieser Frage ohnehin vorläufig erfolgten und wahrscheinlich auch zukünftig erfolgen werden, braucht aktuell bezüglich dieses Punktes kein Einspruch eingelegt werden, es ist nur zu prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid enthalten ist, dieser findet sich unter den Erläuterungen zur Festsetzung („Die Festsetzung der Einkommensteuer…vorläufig hinsichtlich“).

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen neben den unmittelbaren Krankheitskosten, also den direkt für die Heilbehandlung anfallenden Kosten auch unmittelbare Kosten, wie z.B. Fahrtkosten zu Ärzten oder ins Krankenhaus, ggf. auch Kosten für die Begleitung eines Kranken. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Zu- und Abflussprinzip, d.h. es kommt auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Somit ist es in der Regel sinnvoll, Kosten nicht auf mehrere Jahre zu verteilen sondern konzentriert in einem Jahr zu bezahlen, so dass dann ggf. die zumutbare Belastung überschritten wird. Steht z.B. eine größere Zahnbehandlung an und außerdem sollte eine neue Brille angeschafft werden, so ist es sinnvoller beides in einem Jahr zu bezahlen und dadurch die zumutbare Eigenbelastung einmalig zu überschreiten, wie verteilt auf zwei Jahre zweimal unter dem gesetzlich festgelegten Betrag zu bleiben. Die außergewöhnlichen Belastungen sind ungekürzt in voller Höhe in der Steuererklärung einzutragen, die zumutbare Eigenbelastung zieht das Finanzamt automatisch ab.