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Steuernews

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Erfreuliches zum Arbeitszimmer

Torsten Weismann

Der seit dem Jahr 2007 geltende § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG schränkt die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer ein. So sind diese nur noch in voller Höhe abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer außerdem den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Nutzung darstellt. Dies bedeutet, dass die Kosten nur noch im Fall von Heimarbeitern, die ausschließlich im Arbeitszimmer tätig sind, unbegrenzt abzugsfähig sind. Ist jemand dagegen z.B. im Außendienst tätig, erbringt aber Nacharbeiten im Arbeitszimmer und hat bei seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten auf 1.250 EUR pro Jahr beschränkt, da hier der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer erbracht wird. Diese Regelung gilt z.B. auch bei Lehrern. Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass wenn mehrere Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, der Höchstbetrag von 1.250 EUR aufzuteilen ist. Wird das Arbeitszimmer z.B. von Ehegatten zeitanteilig jeweils zu 50% genutzt, wäre nach Ansicht der Finanzverwaltung bei jedem Ehegatten ein Betrag von 625 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigten.

In zwei Urteilen vom 15.12.2016 hat der BFH nun entschieden, dass sich diese Aufteilung des Höchstbetrags bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen nicht aus dem Gesetz ergibt. Nach Ansicht der Richter steht der Höchstbetrag von 1.250 EUR jedem Nutzenden zu, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG bei ihm erfüllt sind. Auch kommt es nicht auf den Nutzungsumfang durch den Steuerpflichtigen an, die Kosten können auch bei nur zeitweiser Nutzung in voller Höhe abgezogen werden. D.h. auch wenn ein Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer zu 75% und der andere nur zu 25% nutzt, kann jeder seine Kosten maximal bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR steuerlich geltend machen. Eine zeitanteilige Aufteilung hat nur zu erfolgen, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer erst im Laufe eines Jahres aufgenommen oder eingestellt wird, nicht dagegen wenn das Arbeitszimmer zeitweise nicht genutzt aber vorgehalten wird. Der BFH stellt nochmals klar, dass Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Sphäre zuzuordnen sind. Es wird nur vorausgesetzt, dass im Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der im konkreten Umfang und für die konkret erforderliche Art und Weise genutzt werden kann. Hier empfiehlt es sich, dass jeder Nutzer einen eigenen Schreibtisch zur Verfügung hat. Abzuwarten bleibt allerdings, wie die Finanzverwaltung auf die beiden Urteile reagiert, ein entsprechendes Anwendungsschreiben liegt bisher noch nicht vor.

Hinweisen möchte ich unabhängig davon darauf, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel, wozu z.B. ein Schreibtisch oder ein PC zählt, nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG fällt. Diese Kosten können unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitszimmers geltend gemacht werden, eventuell hat allerdings eine Aufteilung zu erfolgen, wenn die Nutzung nicht zu mindestens 90% beruflich ist.