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Zumutbare Belastung – Neue Berechnungsweise

Torsten Weismann

In seinem Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bereits seit den 1980er Jahren durch die Finanzverwaltung angewendete und auch von der Rechtsprechung geduldete Methode zur Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung überraschender Weise neu ausgelegt. § 33 Abs. 1 EStG regelt, dass außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Arztkosten steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn Sie einen gesetzlich geregelten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) abhängigen Betrag überschreiten.

In Abs. 3 der Vorschrift ist festgelegt, welche Prozentsätze den Steuerpflichtigen zumutbar sind. Diese reichen von 1% bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern, die einen GdE von bis zu 15.340 EUR haben bis zu 7% bei Alleinstehenden ohne Kinder mit einem GdE von mehr als 51.130 EUR. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung war bei einem Alleinstehenden ohne Kinder mit einem GdE von 60.000 EUR ein Betrag von 4.200 EUR (7%) zumutbar. Hätte der Steuerpflichtige z.B. Zahnarztkosten von 6.000 EUR selbst bezahlen müssen, würden sich nur 1.800 EUR steuerlich auswirken.

In der dem o.g. Urteil zu grundliegenden Klage hatten die Kläger beantragt, bei der Bemessungsgrundlage der zumutbaren Belastung vom GdE noch Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dies hatte der BFH abgelehnt, aber überraschender Weise, die Berechnung der zumutbaren Belastung anders interpretiert. Nach Ansicht des BFH wären im Beispielsfall nicht einfach 7% des GdE zu berücksichtigen, sondern die Ermittlung hat unter Berücksichtigung der Stufen und Prozentsätze des § 33 Abs. 3 EStG zu erfolgen.

Im Beispielsfall wären für die erste Stufe von 15.340 EUR ein Prozentsatz von 5% (=767 EUR), für die Stufe zwischen 15.340 und 51.130 EUR wären 6% maßgeblich (51.130 ./. 15.340 x 6% = 2.147 EUR) und nur für den 51.130 EUR übersteigenden Teil sind 7% zu berechnen (60.000 ./. 51.130 7% = 621 EUR). Addiert ergibt sich eine zumutbare Belastung von 3.535 EUR statt 4.200 EUR und somit 665 EUR mehr. Dieser Betrag stellt auch die maximal mögliche Differenz zwischen den beiden Berechnungsmethoden dar.

In vergleichbaren Fällen sollte unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide eingelegt werden. Da das Urteil bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist, werden entsprechende Verfahren vorerst ruhen und es bleibt abzuwarten, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall angewendet wird.