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Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Torsten Weismann

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger Krankheitskosten selbst um in den Genuss einer Erstattung von Versicherungsbeiträgen zu kommen, stellen diese selbst getragenen Kosten keine Sonderausgaben im Sinne des § 10 EStG dar. Dies hat der BFH in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29.11.2017 (X R 3/16) klargestellt.

Die Steuerpflichtigen hatten im Rahmen ihrer Steuererklärung die bezahlten Beiträge zur (Basis-) Krankenversicherung geltend gemacht, diese um erhaltene Beitragserstattungen gekürzt, wollten aber zusätzlich von ihnen selbst getragene Krankheitskosten steuermindernd berücksichtigt wissen, da diese Ausgaben nur selbst getragen wurden, um eine Beitragsrückerstattung von der Krankenversicherung zu erhalten. Da die Beitragsrückerstattung die steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben vermindert hatte, sollten die selbst getragenen Kosten zusätzlich berücksichtigt werden, da sie Voraussetzung für den Erhalt der Beitragsrückgewähr waren.

Nach Ansicht der Kläger besteht zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den Beitragserstattungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Kläger hatte 634 EUR selbst getragen, dafür eine Beitragsrückerstattung von 1.088 EUR erhalten und somit im Ergebnis nur einen Betrag von 454 EUR erstattet bekommen, welcher nach ihrer Ansicht statt der 1.088 EUR vom bezahlten Beitrag abzuziehen sei.

Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und auch das Finanzgericht Baden Württemberg hatte mit Urteil vom 20.11.2016 (Az. 6 K 864/15) ablehnend entschieden. Die daraufhin beim BFH eingelegt Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der BFH führt im o.g. Urteil aus, dass es sich nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG um Beiträge "zu" einer Krankenversicherung handeln muss, woraus folgt, dass es sich um Zahlungen handeln muss, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. In früheren Urteilen hatte der BFH bereits entschieden, dass auch Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen keine abzugsfähigen Sonderausgaben sind, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worde (Beschluss vom 16. Februar 2015 2 BvR 49/14). Die selbst getragenen Krankheitskosten sind nach Ansicht des BFH den Selbstbeteiligungen vergleichbar an, mit dem Ergebnis, dass auch diese keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass bevor Krankheitskosten selbst getragen werden, aus welchen eine höhere Erstattung von Beiträgen resultiert, zuerst die steuerlichen Konsequenzen bedacht werden sollten. Die Beitragserstattung mindert die abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung, die selbst getragenen Krankheitskosten wirken sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung häufig steuerlich nicht aus. Somit kann es im Ergebnis sinnvoller sein, auf die Beitragserstattung zu verzichten, da die steuerliche Mehrbelastung aus der Rückerstattung zuzüglich der selbst getragenen Kosten höher als die Beitragserstattung sein kann.