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Dienstwagen bei Minijob möglich?

Torsten Weismann

In einem aktuell vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall (Urteil v. 27.09.2017 - 3 K 2547/16) hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Steuerpflichtigen und dessen Ehefrau anzuerkennen ist, wenn die Ehefrau nur auf sogenannter Minijob-Basis angestellt ist und der Arbeitslohn überwiegend in Form der Überlassung eines Dienstwagens vergütet wird.

Im Urteilsfall war die Ehefrau als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich angestellt. Der Ehemann hatte ihr ein Auto der Kompaktklasse zur Verfügung gestellt, welches sie auch privat nutzen konnte. Der nach der sog. 1%-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil hatte anfangs 263 EUR monatlich und nach einem Fahrzeugwechsel 385 EUR monatlich betragen. Der Differenzbetrag zur den vereinbarten 400 EUR war ausbezahlt worden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt worden, da dieses nach Ansicht des Finanzamts einem Fremdvergleich nicht standhielt. Nach Ansicht des Prüfers konnte die Ehefrau den Umfang der PKW-Nutzung und damit auch die Höhe ihres Arbeitslohnes letztendlich selbst bestimmen und es lag somit ein variabler Lohn vor, der so mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre. Das Finanzamt versagte somit den Abzug der in Zusammenhang mit dem Fahrzeug angefallenen Kosten, wie auch des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Fahrzeugs.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte erfolgt, das FG Köln erkannte die gewählte Gestaltung an, ließ allerdings die Revision vor dem BFH zu, die das unterlegene Finanzamt auch eingelegt hat und welche nun unter dem Aktenzeichen X R 44/17 beim BFH anhängig ist. Es bleibt somit abzuwarten, ob auch das höchste deutsche Steuergericht die gewählte Gestaltung anerkennt.

Bis zu einer endgültigen Klärung sollte dem Urteilsfall entsprechende Vereinbarung mit Bedacht gewählt werden, da in bereits entschiedenen Fällen, der BFH eine andere Ansicht vertreten hatte. So hatte der 3. Senat des BFH in seinem Beschluss III B 27/17 entschieden, dass die Überlassung eines VW Tiguan an geringfügig Beschäftigte Lebensgefährtin eines Steuerpflichtigen steuerlich nicht anzuerkennen ist. In diesem Fall hatte auch schon das Finanzgericht die Gestaltung nicht anerkannt, da tatsächlich nur sehr geringe berufliche Fahrkosten angefallen waren. Als Argument wird angeführt, dass erhebliche und für den Arbeitgeber unkalkulierbare Kosten entstehen könnten, was gegen die Überlassung eines solchen Fahrzeugs an einen geringfügig Beschäftigten fremden Dritten sprechen würde.

Eventuell könnte eine Begrenzung der Privatfahrten auf eine bestimmt Kilometeranzahl helfen, damit die Gestaltung anerkannt wird. Auch sollte auf jeden eine, wenn möglich umfangreiche, berufliche Nutzung des Fahrzeugs belegt werden können. Solange das Urteil des BFH aber noch nicht vorliegt, sollen entsprechende Gestaltungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden. In gleichgelagerten Fällen kann gegen ablehnende Entscheidungen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH beantragt werden, die Erfolgsaussichten scheinen, wegen der bereits erfolgten negativen Entscheidung des 3. Senats, aber eher gering zu sein.