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Steuernews

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Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Torsten Weismann

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 ergeben sich zum 1.1.2016 wesentliche Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG (nachfolgend IAB). In der bisherigen Fassung ermöglichte dieser Unternehmen bei beabsichtigter Investition 40% der geplanten Anschaffungskosten steuermindernd vom Gewinn des laufenden Jahres abzuziehen. Hierdurch kann die Steuerbelastung vermindert und ein Teil der Investition aus der verminderten Steuerzahlung finanziert werden.

Bei erfolgter Anschaffung des Wirtschaftsguts war der gebildete IAB erfolgswirksam aufzulösen. Zur Neutralisierung des entstehenden Ertrags konnte aber von den Anschaffungskosten ein Betrag in gleicher Höhe abgezogen werden. Hierdurch wurde im Jahr der Anschaffung eine Steuerneutralitätgewährleistet. Durch den Abzug des IAB von den Anschaffungskosten vermindert sich allerdings die Abschreibungsbemessungsgrundlage und somit in der Folgezeit die Abschreibung. Die bisherigen Regeln zu Bildung des Investitionsabzugsbetrags, Hinzurechnung und Abzug von den Anschaffungskosten bleiben unverändert, ebenso der Zeitraum von drei Jahren, in welchem das geplante Wirtschaftsgut nach Inanspruchnahme des IAB angeschafft werden muss.

Bisher war allerdings weitere Voraussetzung für die Bildung das Bestehen einer Investitionsabsicht, welche im Zweifel durch Angebote nachzuweisen war. Außerdem war das Wirtschaftsgut hinsichtlich seiner Funktion zu benennen. Wurde statt des geplanten Wirtschaftsguts ein anderes angeschafft, konnte der gebildete IAB nicht übertragen werden sondern war nach Ablauf des im Gesetz genannten Dreijahreszeitraums aufzulösen. Für alle nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahre entfallen nun diese beiden Voraussetzungen, so dass IABs pauschal für nicht näher bestimmte, ggf. noch gar nicht beabsichtigte Investitionen gebildet werden können. Erfolgt in den Folgejahren dann eine Investition, egal welcher Art, die die sonstigen Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt (u.a. muss es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln), kann die Auflösung des gebildeten IAB erfolgen und gleichzeitig ein Abzug des aufgelösten IAB von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts vorgenommen werden. Auch kann ein gebildeter IAB trotz Anschaffung eines ursprünglich geplanten Wirtschaftsguts beibehalten und mit Anschaffungskosten eines anderen Wirtschaftsguts verrechnet werden. Wird z.B. bei der Ermittlung des Gewinns zum 31.12.2016 ein IAB für die geplante Anschaffung eines neuen Lieferwagens gebildet und dieser im Jahr 2017 angeschafft, kann der IAB zum 31.12.2017 trotzdem unverändert beibehalten werden und im Jahr 2018 z.B. mit den Anschaffungskosten einer neuen Maschine verrechnet werden.

Durch die Neuregelung ab dem Jahr 2016 erhöht sich die Flexibilität des § 7g EStG und macht dieses bei Unternehmen beliebte Gestaltungsinstrument noch attraktiver.