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Steuernews

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Neues zu den 44 EUR Gutscheinen

Torsten Weismann

Ein inzwischen gern genutztes Gestaltungsinstrument bei Neueinstellung oder Lohnerhöhungen ist die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 EUR i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, der sog. 44 EUR Gutschein. Ursprünglich war dieses Gestaltungsinstrument häufig in Form eines Tankgutscheins genutzt worden, hier mussten aber strenge Formalitäten eingehalten werden, z.B. durfte nicht der Wert des Gutscheins ausgewiesen sein sondern es musste angegeben werden welche Ware in welchem Umfang bezogen werden kann, beispielsweise „35 Liter Dieselkraftstoff“. Mit Urteil vom 11.11.2010 hatte der BFH dann entschieden, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch einen auf einen Euro-Betrag lautenden Gutschein zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zuwenden kann und es sich hierbei, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG eingehalten wird, um einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bezug handelt. Hierdurch hatte sich die Handhabung stark vereinfacht.

In einem aktuellen Urteil hat nun aber das FG Baden-Württemberg dazu Stellung bezogen, wie Nebenkosten bei der Bemessung der 44 EUR Freigrenze zu berücksichtigen sind. Da es sich um eine Freigrenze handelt, entfallen die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile, wenn diese Überschritten wird, d.h. der gesamte Betrag wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Im entschiedenen Fall hatte eine Firma ihren Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt bei einem Unternehmen Waren in Gegenwert bis zu 44 EUR zu erwerben. Diese wurden dann direkt an den Arbeitnehmer versendet oder vom Arbeitgeber verteilt. Für den Versand wurde dem Arbeitgeber eine Pauschale von 6 EUR in Rechnung gestellt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese 6 EUR in die Bemessung der Freigrenze mit einzubeziehen sind, womit dann die Freigrenze überschritten war. Dies führte dazu, dass die Warenlieferungen als steuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln waren und ein entsprechender Haftungsbescheid für die darauf entfallende Lohnsteuer erlassen wurde.

Die hiergegen eingereicht Klage entschied das Finanzgericht zu Gunsten des Finanzamts und schloss der Ansicht an, dass auch die Nebenkosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sind. Letztendlich hat aber der BFH diese Frage zu entscheiden, unter dem Aktenzeichen VI R 32/16 ist das entsprechende Revisionsverfahren anhängig. In vergleichbaren Fällen kann gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid unter Verweis auf das o.g. Verfahren Einspruch eingelegt werden. In vergleichbaren Fällen sollten aber vorerst auf jeden Fall anfallende Nebenkosten bei der 44 EUR Grenze mit einkalkuliert werden, um die Steuerpflicht und damit verbunden Lohnsteuernachforderungen zu vermeiden.